Impressum
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Reisebedingungen des SCC, Stand 03.10.2001:
Liebe Skifreunde,
der Ski-Club Cronenberg 1929 e. V. (SCC) führt seit vielen Jahren Fahrten für seine Mitglieder und Freunde durch. Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften einbezogen werden, Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.
1. Anmeldung/Bestätigung
1.1 Mit der Anmeldung bieten Sie dem Ski-Club Cronenberg (SCC) den Abschluss eines Reisevertrages schriftlich an. Der Reisevertrag kommt ausschließlich mit dem Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung bei Ihnen zustande.
2. Leistungen und Preise
2.1 Die Leistungsverpflichtung des SCC ergibt sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Ausschreibung.
2.2 Die Fahrtenleiter und Jugendfahrtenleiter des SCC üben die Funktion eines Reiseleiters aus und begleiten die Gruppe - je nach skiläuferischer Zusammensetzung - auch auf der Piste. Ein Anspruch auf Skiunterricht besteht, auch bei den Jugendfahrten, nur dort, wo dies Bestandteil der in der Ausschreibung ausgeschriebenen Leistungen ist.
2.3 Bei den Family-Fahrten werden Kinder skilauferisch betreut, wenn sie mit dem Gerät vertraut sind und liften können.
2.4 Der SCC sowie seine Leistungsträger haften, eigenes Verschulden ausgenommen, nicht für den Verlust des Skipasses.
2.5 Bei Reisen mit Busbeförderung werden bei eigener Anreise keine anteiligen Beförderungskosten erstattet.
2.6 Unsere hochalpinen Skiorte gelten als besonders schneesicher, niemand kann jedoch
Schnee garantieren. Schlechte Schneeverhältnisse sind daher kein Grund für eine
Minderung des Reisepreises.
3 Zahlung
3.1 Nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) ist eine Anzahlung zu leisten, deren Höhe sich aus der Reiseausschreibung ergibt. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Wir bitten um Überweisung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung.
3.2 Sollte die Anzahlung beim SCC nicht innerhalb dieser Frist eingehen, wird der SCC die Anzahlung unter Fristsetzung anmahnen. Die Nichtzahlung des Anzahlungsbetrages bewirkt keine Aufhebung des Vertrages. Der Reisevertrag bleibt auch bei Nichtzahlung der Anzahlung gültig. Der SCC ist jedoch in diesem Fall berechtigt, nach Fristablauf die Buchung zu stornieren, das heißt, vom Reisevertrag zurückzutreten. Er wird in diesem Fall dem Teilnehmer die Kündigungserklärung nach Fristablauf übermitteln.
3.3 Die Restzahlung ist 14 Tage vor Reisebeginn zu leisten.
4 Rücktritt durch den Kunden/Umbuchung
4.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim SCC. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2 Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so kann der SCC Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche, anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt.
Der SCC kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehen Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn pauschalieren.
4.3 Diese pauschalierten Stornogebühren betragen je angemeldetem Teilnehmer: bis 30 Tage vor Reiseantritt: Anzahlungsbetrag, vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30%,
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 50% des jeweiligen Reisepreises.
4.4 Der SCC behält sich vor, abweichend von den vorstehenden Pauschalen im Einzelfall
eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Teilnehmer gegenüber
konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen. |
4.5 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der
Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag
gilt, sondern in diesem Fall der Teilnehmer zur vollen Bezahlung des Reisepreises
verpflichtet bleibt
5. Versicherungen
5.1 Der SCC hat für alle Teilnehmer seiner Reisen bei der ARAG Allgemeine
Versicherungs AG eine Insolvenz-Versicherung abgeschlossen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den SCC
6.1 Für alle vom SCC ausgeschriebenen Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Beachten Sie hierzu die einzelnen Reiseausschreibungen.
6.2 Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so leitet der SCC dem Teilnehmer spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn die Erklärung zu, mit der die Reise als Gruppenreise abgesagt wird. Gleichzeitig bietet ihm der SCC an, die Reise als Einzelreise ohne Mehrkosten durchzuführen (Ausnahme bei ausgeschriebenen Bus- und Flugreisen).
6.3 Der SCC kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des SCC bzw. der von ihm eingesetzten Fahrtenleiter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der SCC, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom SCC eingesetzten Fahrtenleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt die Interessen des SCC in diesen Fällen wahrzunehmen. In solchen Störfällen bzw. bei Krankheit sind die erziehungsberechtigten Eltern minderjähriger Kinder verpflichtet, diese abzuholen.
7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
7.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen des SCC dahingehend konkretisiert, dass der Teilnehmer verpflichtet ist auftretende Mängel unverzüglich dem vom SCC eingesetzten Fahrtenleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
8.1 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des SCC bedingt sind.
9. Sonstige Bestimmungen
9.1 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen oder sonstige Bestimmungen des Reisevertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
9.2 Klagen gegen den SCC können nur an seinem Sitz in Wuppertal erhoben werden. Gerichtsstand ist Wuppertal. |
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Osterskitraining im Skigebiet Saas-Fee
Volker Schlageter Am Berghang 10, 42349 Wuppertal
Tel.: 477711 (E-mail für Fragen: schlageter[at]scc.wtal.de)
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