SKI-CLUB CRONENBERG 1929 e.V.
MITGLIED DES WESTDEUTSCHEN UND DEUTSCHEN SKI-VERBANDES


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  • Impressum
  • Geschäftsordnung

    Geschäftsordnung
    des Ski- Club Cronenberg 1929 e.V.

    Auf der Grundlage des §10 der Vereinssatzung vom 01.01.2003 gibt sich der Vorstand die nachfolgende Geschäftsordnung.

    § 1 Tagesordnung

    Die Tagesordnung wird den Vorstandsmitgliedern vor der  Sitzung vorgelegt. Soweit dem für die Einladung zuständigen Vorstandsvorsitzenden bis dahin besondere Wünsche für die Tagesordnung übermittelt wurden, sind diese aufzunehmen.

    § 2 Einberufungsverfahren

    Das Einberufungsverfahren richtet sich nach den in der Vereinssatzung dafür vorgesehenen Bestimmungen. (Satzung SCC § 13 )

    Den Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen Einblick in die von Ihnen gewünschten Unterlagen des Vereins zu gewähren.

    § 3 Beschlussfähigkeit

    Der Vorstand ist entsprechend der Satzungsvorgaben beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. ( Satzung SCC § 13)

    § 4 Öffentlichkeit

    Die Sitzungen des Vereinsvorstands sind nicht öffentlich. Mit einfacher Mehrheit kann über die Zulassung von Gästen entschieden werden. Auf Einladung des Vorstands können Vereinsmitglieder, Mitglieder von anderen Vereinsorganen und - soweit erforderlich - auch Dritte an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.

    § 5 Versammlungsleitung

    Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vereinsvorsitzenden geleitet. Soweit dieser rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, übernimmt der 2. Vorsitzende die Versammlungsleitung.

    § 6 Beschlussgegenstand

    In den Vorstandssitzungen wird grundsätzlich nur über die in der Tagesordnung angegebenen Punkte abgestimmt. Aus dringendem Anlass können jedoch auch weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Aufnahme in den Katalog der zu behandelnden Fragen befinden die in der Sitzung anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.

    Mindestens einmal im Halbjahr sind die turnusmäßigen Berichte aus den jeweiligen Abteilungen des Vereins in den Vorstandssitzungen zu beraten.

    § 7 Stimmrecht und Beschlussfassung

    In den Sitzungen des Vorstands sind nur die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

    Jedes Vorstandsmitglied verfügt nur über eine Stimme. Nimmt ein Mitglied des Vorstands bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds vorübergehend auch dessen Aufgaben wahr, hat auch dieses Mitglied nur eine Stimme.

    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.

    Der Vorstand entscheidet  mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ( Satzung SCC § 13 )

    § 8 Aufgabenübertragung, Ausschüsse

    Aufgabenverteilung Vorstand einschl. erweiterter Vorstand siehe Anlage Stand 04. 09. 2001

    Einzelne Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten Vorstands Dritte mit der Erledigung von Aufgaben betrauen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Das jeweilige Vorstandsmitglied wird durch die Aufgabenübertragung nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Die Kontroll- und Überwachungsaufgabe obliegt dem zuständigen Vorstandsmitglied. Dies gilt auch für die von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter des erweiterten Vorstandes. (Satzung SCC § 9 )

    Zur Vorbereitung und Durchführung von Vorstandsentscheidungen können Ausschüsse gebildet werden. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt durch einstimmige Entscheidung des Vorstands auf Vorschlag des für den jeweiligen Bereich zuständigen Vorstandsmitglieds. Das zuständige Vorstandsmitglied übernimmt den Ausschussvorsitz.

    § 9 Sitzungsniederschrift

    Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen. Protokollführer ist der 1.Schriftführer ist dieser verhindert der 2.Schriftführer, sind beide verhindert wird in der jeweiligen Sitzung mit einfacher Mehrheit über den Protokollführer entschieden.

    Das Protokoll ist schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Jedem Vorstandsmitglied ist ein Sitzungsprotokoll zuzuleiten.

    § 10 In-Kraft-Treten

    Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

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