Geschäftsordnung
des Ski- Club
Cronenberg 1929 e.V.
Auf der Grundlage des §10 der Vereinssatzung vom 01.01.2003 gibt
sich der Vorstand die nachfolgende Geschäftsordnung.
§ 1 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird den Vorstandsmitgliedern vor der Sitzung vorgelegt. Soweit dem für die Einladung
zuständigen Vorstandsvorsitzenden bis dahin besondere Wünsche für die
Tagesordnung übermittelt wurden, sind diese aufzunehmen.
§ 2 Einberufungsverfahren
Das Einberufungsverfahren richtet sich nach den in der
Vereinssatzung dafür vorgesehenen Bestimmungen. (Satzung SCC § 13 )
Den Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen Einblick in die von
Ihnen gewünschten Unterlagen des Vereins zu gewähren.
§ 3 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist entsprechend der Satzungsvorgaben
beschlussfähig, wenn mindestens 3 der Mitglieder anwesend sind. ( Satzung SCC §
13)
§ 4 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Vereinsvorstands sind nicht öffentlich. Mit
einfacher Mehrheit kann über die Zulassung von Gästen entschieden werden. Auf
Einladung des Vorstands können Vereinsmitglieder, Mitglieder von anderen
Vereinsorganen und - soweit erforderlich - auch Dritte an den
Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§ 5 Versammlungsleitung
Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vereinsvorsitzenden
geleitet. Soweit dieser rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner
Aufgaben gehindert ist, übernimmt der 2. Vorsitzende die Versammlungsleitung.
§ 6 Beschlussgegenstand
In den Vorstandssitzungen wird grundsätzlich nur über die in der
Tagesordnung angegebenen Punkte abgestimmt. Aus dringendem Anlass können jedoch
auch weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Über die Aufnahme
in den Katalog der zu behandelnden Fragen befinden die in der Sitzung
anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
Mindestens einmal im Halbjahr sind die turnusmäßigen Berichte aus
den jeweiligen Abteilungen des Vereins in den Vorstandssitzungen zu beraten.
§ 7 Stimmrecht und
Beschlussfassung
In den Sitzungen des Vorstands sind nur die anwesenden Mitglieder
stimmberechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Jedes Vorstandsmitglied verfügt nur über eine Stimme. Nimmt ein
Mitglied des Vorstands bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds vorübergehend auch dessen Aufgaben wahr, hat auch dieses
Mitglied nur eine Stimme.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung
ist durchzuführen, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen.
Der Vorstand entscheidet
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ( Satzung SCC § 13 )
Einzelne Vorstandsmitglieder können mit Einwilligung des gesamten
Vorstands Dritte mit der Erledigung von Aufgaben betrauen, die in ihren
Zuständigkeitsbereich fallen. Das jeweilige Vorstandsmitglied wird durch die
Aufgabenübertragung nicht aus seiner Verantwortung entlassen. Die Kontroll- und
Überwachungsaufgabe obliegt dem zuständigen Vorstandsmitglied. Dies gilt auch
für die von der Mitgliederversammlung gewählten Vertreter des
erweiterten Vorstandes. (Satzung SCC § 9 )
Zur Vorbereitung und Durchführung von Vorstandsentscheidungen
können Ausschüsse gebildet werden. Die Berufung der Ausschussmitglieder erfolgt
durch einstimmige Entscheidung des Vorstands auf Vorschlag des für den
jeweiligen Bereich zuständigen Vorstandsmitglieds. Das zuständige Vorstandsmitglied
übernimmt den Ausschussvorsitz.
§ 9 Sitzungsniederschrift
Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
Protokollführer ist der 1.Schriftführer ist dieser verhindert der
2.Schriftführer, sind beide verhindert wird in der jeweiligen Sitzung mit
einfacher Mehrheit über den Protokollführer entschieden.
Das Protokoll ist schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter
zu unterschreiben. Jedem Vorstandsmitglied ist ein Sitzungsprotokoll
zuzuleiten.
§ 10 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2003 in Kraft.